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Pressemitteilung Nr. 04/2019, 15.02.2019

Änderungen zu den Abfallgebührenbescheiden


In den letzten Tagen wurden die Abfallgebührenbescheide für das Jahr 2019 versandt. Jetzt stellt der ein oder andere fest, dass die angegebene Personenzahl gar nicht stimmt. Dieses „Problem“ lässt sich ganz einfach lösen. Auf schriftlichen Antrag kann in nachgewiesenen Fällen die Personenzahl geändert oder reduziert werden. Dies ist dann möglich, wenn Familienmitglieder im Zeitraum eines Kalenderjahres dauerhaft außerhalb des Grundstückes untergebracht sind, wie z. B. Studierende, Auszubildende, Grundwehrdienst- und Ersatzdienstleistende, Heimbewohner, Montagearbeiter. Mit dem schriftlichen Antrag sind entsprechende Nachweise (z. B. Arbeitgeberbescheinigung, Immatrikulationsbescheinigung etc.) einzureichen. Der Antrag gilt ab Antragstellung bzw. ab dem Folgemonat, jedoch nicht rückwirkend. Die Nachweise hierfür sind jährlich zu erbringen.

Bei Änderungen der Personenzahl aufgrund dauerhaften Wegzuges ist die Ab-/Ummeldung des Einwohnermeldeamtes und im Fall des Todes eine Kopie der Sterbeurkunde einzureichen.

Grundsätzlich sollten sämtliche Anfragen und Anträge in Bezug auf die Abfallgebührenbescheide nur schriftlich erfolgen. Telefonisch werden keine Änderungen bzgl. der o. g. Sachverhalte vorgenommen.

Nach dem Versand der Abfallgebührenbescheide müssen Sie erfahrungsgemäß mit verlängerten Telefonwartezeiten rechnen, wenn Sie bei uns anrufen. Hierfür bitten wir ausdrücklich um Ihr Verständnis.

Ihr Eigenbetrieb Abfallwirtschaft


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